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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Reisebedingungen | CULTURE & TRAVEL CLUB

DIE BESONDERE BEGEGNUNG MIT KUNST UND KULTUR

Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer, dem CULTURE & TRAVEL CLUB (nachstehend „CTC“ genannt), den Abschluss eines Reisevertrages über die auf der anliegenden Anmeldung bezeichneten Reise verbindlich an. Gleichzeitig erkennen Reiseteilnehmer mit Ihrer Anmeldung die nachstehenden Reisebedingungen als zwischen Reiseteilnehmer und uns verbindlich an.

1. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der CTC dem Reiseteilnehmer die Buchung und den Preis der Reise schriftlich unter der vom Reiseteilnehmer bekannt gegebenen Adresse bestätigt. Die Anmeldung der Reise erfolgt durch den Reiseteilnehmer für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Reiseteilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, wenn der Reiseteilnehmer eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Bestätigung des CTC enthält alle wesentlichen Angaben über die vom Reiseteilnehmer gebuchten Reiseleistungen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldungen ab, liegt ein neues Angebot des CTC vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb dieser Frist das Angebot dem CTC gegenüber durch entsprechende schriftliche Erklärung annimmt. Zusätzliche Vereinbarungen oder Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des CTC.

2. Mit Erhalt der Bestätigung über den Abschluss des Reisevertrages sind die Reiseteilnehmer zur Zahlung der in der Anmeldung bezeichneten Anzahlung pro angemeldeter Person innerhalb der dort genannten Frist verpflichtet. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Der restliche Reisepreis wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – vier Wochen vor Reisebeginn fällig; bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl frühestens dann, wenn der CTC nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen (vergl. unten Ziffer 6). Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sowie Auslagenersatz u.ä. sind sofort fällig.

3. Gerät der Reiseteilnehmer mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung des Reisepreises in Verzug, ist der CTC berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten zu verlangen, sofern der Reiseteilnehmer zuvor unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen fruchtlos gemahnt hat und dem Reiseteilnehmer kein Recht zur Zahlungsverweigerung zusteht.

4. Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben über die Reise sind für den CTC grundsätzlich bindend. Der CTC behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungen vorzunehmen, über die der CTC den Reisteilnehmer vor der Buchung der Reise informieren wird. Bei Bahn-, Bus- und Schiffs- oder Flugreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- und oder Witterungsgründen der Kapitän bzw. Strecken- und Fahrverantwortliche. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Sonderwünschen bzw. Sonderleistungen besteht nicht. Unabhängig davon wird sich der CTC jedoch bemühen, Wünschen des Reiseteilnehmers nach Sonderleistungen nach Möglichkeit zu entsprechen. Ist die Berücksichtigung des Sonderwunsches mit einem erheblichen Aufwand des CTC verbunden, ist ggf. eine angemessene Bearbeitungsgebühr bzw. Auslagenersatz zu bezahlen. Für die Einstufung von Hotels und anderen Reiseleistungen gelten nationale Maßstäbe.

5. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z. B. Flugzeitänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom CTC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen. Über die Änderungen oder Abweichungen wird der CTC den Reiseteilnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollten die Änderungen oder Abweichungen für den Reiseteilnehmer objektiv unzumutbar sein, wird der CTC dem Reiseteilnehmer einen kostenlosen Rücktritt vom Reisvertrag anbieten.

6. Wird für eine Reise die in der Leistungsbeschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der CTC bis zum zwanzigsten Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reise absagen.

7. Reiseleistungen, die der Reiseteilnehmer infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch nimmt, berechtigen zu keiner Minderung des Reisepreises. Der CTC wird sich jedoch bei den jeweiligen Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und diese an den Reiseteilnehmer ausbezahlen.

8. Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist hierbei der Zugang der Rücktrittserklärung beim CTC. Wenn der Reiseteilnehmer zurücktritt oder wenn der Reiseteilnehmer die Reise aus Gründen nicht antritt, die von der CTC nicht zu vertreten sind und auf nicht vorhersehbare höhere Gewalt zurückzuführen sind, kann der CTC einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch des CTC wird unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendung pro angemeldeten Teilnehmer – sofern nichts anderes vereinbart ist – wie folgt pauschaliert: a) bis zum 60. Tag vor Reiseantritt die vereinbarte Anzahlung b) vom 59. bis 40. Tag vor Reiseantritt 30% c) vom 39. bis 25. Tag vor Reiseantritt 40% d) vom 24. bis 10. Tag vor Reiseantritt 60% e) vom 09. bis 03. Tag vor Reiseantritt 80% f) ab dem 02. Tag vor Reiseantritt oder dem verschuldeten Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises.

9. Entsteht dem CTC ein höherer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten kalkuliert, so ist er berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen, sofern er diesen nachweist. Richtet sich die Höhe des Reisepreises beispielsweise bei der Unterbringung nach der Belegungszahl und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahlen neu. Eine Reiserücktrittsversicherung sowie andere Reiseversicherungen sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Der CTC empfiehlt demzufolge den Abschluss von Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflichtund Reisekrankenversicherung mit Ambulanzflug aus dem Ausland vor bzw. bei Buchung der Reise.

10. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich hinsichtlich der Teilnahme an der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern der Reiseteilnehmer dies dem CTC angemessene Zeit zuvor mitgeteilt, um das ihm dann zustehende Widerspruchsrecht ausüben zu können. Der CTC kann dem Wechsel der Person des Reisenden widersprechen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen, den gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen des jeweiligen Landes oder der Homogenität der Reisegruppe nicht entspricht. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haftet diese mit dem Reiseteilnehmer zusammen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und durch den Eintritt des Dritten entstandene Kost.

11. Der CTC kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag in folgenden Fällen kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch den CTC nachhaltig stören oder wenn der Reiseteilnehmer sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhalten, so dass die sofortige Aufhabung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der CTC, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er hat sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen zu lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge; b) bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den CTC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die ihm im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde, es sei denn, der CTC hat die dazu führenden Gründe zu vertreten. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reiseteilnehmer den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

12. Der CTC haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in der Leistungsbeschreibung angegebenen Reiseleistungen, sofern der CTC nicht (gemäß Ziff. 5) vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibung erklärt hat. Ist eine Änderung der ursprünglichen Leistungsbeschreibung erfolgt, haftet er für diese. Der CTC haftet jedoch nicht für die Angaben in Ort-, Hotel- oder anderen, nicht von ihm herausgegebenen Prospekten. Der CTC haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, eingeschränkt durch vorliegende Vereinbarungen.

13. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung erbracht und dem Reiseteilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, haftet der CTC weder für die Erbringung der Beförderungsleistung, noch für hieraus in sonstiger Weise entstehende Schäden. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall ausschließlich nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die die Reiseteilnehmer ausdrücklich hingewiesen werden und die der CTC dem Reiseteilnehmer auf Wunsch zugänglich macht. Der CTC haftet ferner nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Kongresse, Konzert-, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge) und die ebenfalls in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

14. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen, sofern der Reiseteilnehmer für den CTC keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bezüglich der Abhilfe bedarf es – unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht des CTC – der Mitwirkung des Reiseteilnehmers. Deshalb ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Hierbei hat sich der Reiseteilnehmer vorrangig an den örtlichen Vertreter des CTC im jeweiligen Zielgebiet entsprechend den Angaben in den Reiseunterlagen zu wenden. Sofern die Reiseunterlagen keinen Hinweis auf einen örtlichen Vertreter enthalten, hat sich der Reiseteilnehmer direkt mit dem CTC in Verbindung zu setzen. Der Reiseteilnehmer erreicht den CTC unter der Sammelnummer (0049/89/21269638); Fax (0049/89/21269639). Hierbei hat der Reiseteilnehmer in jedem Fall die im Reisebestätigungsschein genannte Reisenummer, das Reiseziel, die Reisedaten sowie den Grund und die näheren Umstände der Beanstandung anzugeben. Hilft der CTC dem Mangel nicht innerhalb der vom Reiseteilnehmer bestimmten angemessenen Frist ab, darf der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und vom CTC Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

15. Mit der Übersendung der Anmeldung an den CTC gestatten die Reiseteilnehmer dem CTC, alle seine personenbezogenen Daten, die der Reiseteilnehmer dem CTC zur Abwicklung der Reise zur Verfügung stellt, edv-mäßig zu speichern. Die Daten werden nicht an Dritte zur geschäftsmäßigen weiteren Verwertung weitergegeben und gem. Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

16. Sofern einzelne Bestimmungen der vorliegenden Satzung unwirksam sein sollten, wird dadurch der Bestand und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Inhalt dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Reisevertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke auftritt. Gerichtsstand, Erfüllungs-und Leistungsort für alle sich aus dem Reisevertrag ergebenden Streitigkeiten sind - soweit Vereinbarungen hierüber gesetzlich möglich sind - der Sitz desCTC. Im übrigen wird auf den Inhalt der §§ 651a – 651 m BGB verwiesen.

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  • München, den 01.Januar 2017